JudikaturOGH

5Ob305/04w – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Zita W*****, über den Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Peter Prikoszovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Oktober 2004, GZ 44 R 552/04h-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16. September 2004, GZ 1 P 218/04b-4, in dem von der Anfechtung betroffenen Teil bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 16. September 2004 ordnete das Erstgericht ua die Untersuchung der Betroffenen durch einen psychiatrischen Sachverständigen und damit die Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters an.

Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus der Bestellung eines gewählten Vertreters (des auch jetzt für die Betroffene einschreitenden Rechtsanwalts) sei nicht zu schließen, dass die Betroffene keinen Sachwalter brauche. In diesem Beschluss wurde die Anrufung des Obersten Gerichtshofes mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen für unzulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der jetzt vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, mit dem sie sinngemäß die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die neuerliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters begehrt, erweist sich als unzulässig.

Laut Mitteilung des Erstgerichtes ist die Betroffene am 11. 12. 2004, zwei Tage nach der Postaufgabe des außerordentlichen Revisionsrekurses verstorben. Damit war das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzustellen (8 Ob 143/00p mwN); es hat seinen rechtsfürsorglichen Zweck verloren und ist folglich beendet (vgl RIS-Justiz RS0049121; 4 Ob 276/02w = NZ 2004/21 mwN). Die meritorische Erledigung des vorliegenden Rechtsmittels ist bei dieser Sach- und Rechtslage schon wegen des Fehlens einer Beschwer ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0041770 [insbesondere T73], RS0002495, RS0006598 ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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