Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** HandelsgesmbH, *****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Baugesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Günther Grassner und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Oktober 2004, GZ 3 R 186/04z-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin errichtet österreichweit Wasserrutschbahnen, Wasserspielgärten, Wellenmaschinen und ähnliche Einrichtungen für Frei- und Hallenbäder. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das auch Bauleistungen im Bereich des Sportstättenbaus, wie insbesondere des Freibad-, Hallenbad- und Schwimmteichbaus, als Generalunternehmerin erbringt. Gegenstand der Ausschreibung war der geplante Um- und Zubau für das Hallenbad K*****. Teil dieses Bauvorhabens war auch die Errichtung einer Wasser-Röhrenrutschbahn, die nach dem vom Rekursgericht für bescheinigt erachteten Sachverhalt gesondert ausgeschrieben worden ist. Am Ausschreibungsverfahren, mit dessen Durchführung ein Architektur- und Planungsbüro beauftragt war, haben sich ua die Streitteile beteiligt.
1. Zum Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anbieter waren nach den Ausschreibungsbedingungen Referenzlisten über einschlägige Leistungen vorzulegen. In Erfüllung dieser Bedingung hat die Beklagte die Referenzliste Beil ./4, ein Foto-Text-Konvolut, vorgelegt. Das Rekursgericht beurteilt diese Referenzliste als zur Irreführung (§ 2 UWG) geeignet, weil sie ua Lichtbilder von Badeanlagen enthält, die Wasserrutschen zeigen, die nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin errichtet worden sind. Die maßgeblichen Entscheidungsträger der Stadtgemeinde Kapfenberg könnten dadurch die unrichtige Vorstellung gewinnen, die Beklagte habe die auf den Lichtbildern ersichtlichen Rutschenanlagen errichtet. Auch bezüglich jener in der Liste enthaltener Bäder, deren Foto keine Rutschenanlage zeigten, könne der Eindruck entstehen, die Beklagte habe auch für diese Bäder Rutschenanlagen errichtet, die auf den Fotos bloß nicht zu sehen seien.
Die Klägerin wirft in diesem Zusammenhang als erhebliche Rechtsfrage auf, ob das Rekursgericht die Irreführungseignung der Referenzliste der Beklagten (Beil ./4) unrichtig beurteilt hat, weil es sie insbesondere nicht am Maßstab der Fachkenntnis des mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragten Planungsbüros gemessen hat. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht für nicht bescheinigt erachtet hat, das die Beklagte in der Vergangenheit bereits eine Wasserrutschenanlage - wenngleich unter Verwendung zugekaufter Materialien - hergestellt hat. Wenn dann aber die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorgelegte Referenzliste Fotos solcher Anlagen ohne Hinweis darauf enthält, dass es sich um Fremdprodukte handelt, entsteht auch für einen fachmännischen Planer der (unrichtige) Eindruck, die Beklagte hätte an der Errichtung von Rutschenanlagen jedenfalls insoweit mitgewirkt, als (Teil )Leistungen von einem Bauunternehmen erbracht werden; solches hat die Beklagte aber nicht bescheinigt.
Die Beurteilung des Rekursgerichts hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung, wonach der Werbende bei einer mehrdeutigen Angabe die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss („Unklarheiten-/Zweifels-Regel": 4 Ob 152/02k = MR 2002, 328 - Antenne 1 - die private Nummer 1; RIS-Justiz RS0078524 [T12, T13]).
2. Die Beklagte hat in dem von ihr vorgelegten Leistungsverzeichnis (Beil ./1) in der Position „Röhrenrutschbahn" unter „angebotenes Erzeugnis" die Eintragung „S*****/Si*****" vorgenommen. Das Rekursgericht hat dies als Irreführung über maßgebliche geschäftliche Verhältnisse iSd § 2 UWG beurteilt, weil dadurch der Eindruck entstehe, die Beklagte sei Miterzeugerin der von ihr angebotenen Polyesterelemente für die Röhrenrutschbahn; dies könne die Vorstellung besonderer Preisstellung oder einer vereinfachten Garantiestellung auslösen.
Diese Auffassung folgt der Rechtsprechung, dass im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; RIS-Justiz RS0043590). Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, hat im Übrigen - wenn sich die Beurteilung, wie hier, im Rahmen der Rechtsprechung hält - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 129/00z = MR 2000, 321 - Halbjahres-Abonnement; 4 Ob 100/01m = ÖBl-LS 2001/122 - Wiener Werkstätten; RIS-Justiz RS0053112).
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