JudikaturOGH

8Nc46/04p – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Dezember 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH ("E*****"), *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, wider die beklagte Partei T***** GesmbH, *****, vertreten durch Schöpf, Maurer Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache wird das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht die ihr im Rahmen einer Forderungsexekution überwiesenen offenen Entgeltansprüche ihres Schuldners gegen die Beklagte aus dessen Beschäftigung als Moderator in Höhe von EUR 1.195 netto geltend.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Salzburg hat, wendet im wesentlichen eine, dass sie in überhaupt keiner Rechtsbeziehung zum Schuldner der Klägerin stehe. Sie macht dazu auch eine per Adresse der Beklagten zu ladende Zeugin namhaft.

Die Klägerin hat den hier gegenständliche Delegierungsantrag zum Arbeits- und Sozialgericht Wien im wesentlichen damit begründet, dass ihr Schuldner bei der Bezeichnung der Drittschuldnerin für die offenen Entgeltansprüche aus der Moderatorentätigkeit so undeutlich gewesen sei, dass neben der hier Beklagten noch zwei andere GesmbHs als Drittschuldner in Betracht gekommen seien. Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien sei das Verfahren gegen die zwei anderen Gesellschaften anhängig, die aber ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis bestritten hätten. Bei einer Delegierung bedürfe es nur einer Einvernahme des Schuldners.

Die Beklagte hat sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil sowohl sie als auch die von ihre namhaft gemachte Zeugin in Salzburg angesiedelt seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 JN kann nun aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Schon im Hinblick auf die durch Gesetz aus verschiedenen rechtspolitischen Wertungen festgelegte Zuständigkeitsverteilung soll nach stRsp die Delegierung an ein anderes Gericht die Ausnahme bilden. Die Zuständigkeitsordnung soll nicht in einer unvertretbaren Weise gelockert werden (vgl RIS-Justiz RS0046441 mwN). Allgemein wird auch darauf abgestellt, ob die andere Partei - so wie hier - dem Delegierungsantrag widerspricht, weil dann die Delegierung abzuweisen ist, wenn die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für diese spricht (vgl RIS-Justiz RS0046324 mwN zuletzt 9 Nc 10/03z).

Hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeit wird ua auf dem Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen abgestellt (vgl RIS-Justiz RS0046540 mwN), aber auch darauf, inwieweit dann, wenn Ansprüche untereinander in Zusammenhang stehen, durch die Delegierung eine Verminderung der Kosten bewirkt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0046528 mwN zuletzt etwa 8 Nc 6/04f zur Frage der Geltendmachung als Haupt- bzw als Gegenforderung). Gerader dieser Zusammenhang ist hier zu bejahen. Geht es doch darum, welche von den drei in Betracht kommenden GesmbHs hier nun der Vertragspartner des Schuldners der Klägerin war. Dies kann am einfachsten durch eine gemeinsame Durchführung der Verfahren geklärt werden. Die Möglichkeit einer Verbindung der Verfahren nach § 187 ZPO erfordert es aber, dass diese Verfahren beim gleichen Gericht anhängig sind (vgl Schragl in Fasching/Konecny2 § 187 Rz 2). Dies spricht hier eindeutig für die Delegierung auch wenn eine von der Beklagten namhaft gemachte Zeugin möglicherweise ihren Wohnsitz in Salzburg hat.

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