3Ob282/04y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz Anton M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. September 2004, GZ 44 R 442/04g-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Juli 2004, GZ 83 P 147/03h-29, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu beantworten gewesen sei. Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Betroffenen am 20. Oktober 2004 zugestellt.
Der Betroffene überreichte am 4. November 2004 beim Rekursgericht einen Schriftsatz, der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu beurteilen ist. Das Rekursgericht leitete dieses Rechtsmittel dem Erstgericht weiter, wo es am 10. November 2004 einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die (Revisions )Rekursfrist im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage (1 Ob 207/87 = SZ 60/103; 3 Ob 172/04x). Diese Frist ist am Mittwoch, dem 3. November 2004 abgelaufen. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 4. November 2004 bei Gericht eingebracht, sodass er jedenfalls verspätet ist. Darüber hinaus wurde der Revisionsrekurs nicht dem Gesetz entsprechend beim Erstgericht, sondern beim Rekursgericht eingebracht. Wird ein Rechtsmittel beim Rechtsmittel überreicht, dann ist es ehestens dem Erstgericht zu übermitteln; die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist diesfalls nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0041608). Allein darauf kommt es hier gar nicht mehr an. Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wurde, kann nicht Bedacht genommen werden, weil die Regelung des § 11 Abs 2 AußStrG insoweit nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0007137).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist wegen Verspätung zurückzuweisen.