JudikaturOGH

2Ob282/04s – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dagmar K*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei ***** "I*****", *****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.000 über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 31. August 2004, GZ 17 R 290/04z-27, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 19. Mai 2004, GZ 7 C 605/03s-21, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten USt von EUR 110,94, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Klägerin stürzte am 1. 9. 2002 mit ihrem Rad auf einem von der beklagten Partei errichteten und gehaltenen Radwanderweg und wurde dadurch verletzt.

Sie begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Schmerzengeldes in der Höhe von 10.000 EUR.

Das Berufungsgericht wies dieses Klagebegehren mit der Begründung ab, der beklagten Partei sei kein grobes Verschulden anzulasten. Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Diesen Ausspruch begründete es damit, dass ausdrückliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die gute Sichtbarkeit und rechtzeitige Ausweichmöglichkeit bei einem Hindernis schon per se die Haftung nach § 1319a ABGB ausschließe, weil sie das Fehlen grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Wegehalters indiziere, nicht ersichtlich sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von EUR 7.500 stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Die Beurteilung des Verschuldensgrades ist nämlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0087606; 3 Ob 103/04z). Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, liegt hier nicht vor. Es ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist (RIS-Justiz RS0030644). Es besteht daher durchaus ein Zusammenhang zwischen der Sichtbarkeit und der rechtzeitigen Ausweichmöglichkeit bei einem Hindernis und dem Verschuldensgrad dessen, der dieses Hindernis nicht beseitigt. Je offensichtlich ein Hindernis ist, desto weniger wahrscheinlich ist es in der Regel, dass dadurch ein Schaden eintritt.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt sohin nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Da auch im Rechtsmittel der klagenden Partei keine andere Rechtsfrage releviert wird, ist dieses zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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