9Ob141/04g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ivan T*****, Angestellter, *****, 2) Vesna K*****, 3) Ing. Paul O*****, 4) Thomas O*****, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 30. Oktober 1995 verstorbenen Mathilde G*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei, Alfred R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2004, GZ 41 R 304/03i 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtet der Revisionswerber die Frage, ob nicht ein Vermieter - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung - verpflichtet sei, in regelmäßigen Abständen Überprüfungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des Bestandobjektes vorzunehmen, insbesondere bei Vorliegen bestimmter Indizien wie etwa der Einzahlung des Mietzinses durch eine andere Person. Aus der Nichtverfolgung derartiger Indizien sei ein Kündigungsverzicht zugunsten des tatsächlichen Bewohners ableitbar.
Richtig ist, dass man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 Abs 1 ABGB). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung. Nach ständiger Rechtsprechung entziehen sich allerdings Auslegungsfragen zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Sie begründen daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS Justiz RS0044358, RS0112106 ua). Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens (RIS Justiz RS0043253 ua). Gerade bei der Annahme eines schlüssigen Verzichts ist besondere Vorsicht geboten (RIS Justiz RS0014190 ua). Von einer unvertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichtes, das einen Kündigungsverzicht der Kläger verneinte, kann hier jedoch keine Rede sein. Eine erhebliche Rechtsfrage, die die Zulässigkeit seiner Revision begründen könnte, wird demnach vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.