JudikaturOGH

10Ob82/04p – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hopf, Dr. Fellinger, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Rene F*****, und 2. Nicole F*****, beide vertreten durch die Mutter Elke Marina F*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterhalts, aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Walter F*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2004, GZ 43 R 471/04i 230, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 15. Juni 2004, GZ 19 P 73/00b 213, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Minderjährigen beantragten am 13. 4. 2000, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.270 S (237,64 EUR) je Kind ab 1. 3. 2000 zu verpflichten.

Das Erstgericht gab dem Antrag teilweise statt. Es verpflichtete den Vater zu einem Unterhaltsbeitrag von 180 EUR monatlich je Kind im Zeitraum vom 1. 3. 2000 bis 31. 1. 2001, von monatlich 205 EUR für den Sohn und von 170 EUR für die Tochter im Zeitraum vom 1. 2. 2001 bis 31. 1. 2003 und von monatlich 195 EUR je Kind ab 1. 2. 2003. Das Mehrbegehren wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen, in seinem antragsabweisenden Teil unbekämpft gebliebenen Beschluss und sprach aus, das der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den selben Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RIS Justiz RS0046543 [T 1 und T 2]. Das 36 fache der begehrten Leistung übersteigt je Kind nicht 20.000 EUR.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 78/04w ua).

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