Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Idriz M***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoran J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. Juni 2004, GZ 28 Hv 56/04p-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Zoran J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gemäß § 285d Abs 2 StPO behält sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis zur Wahrnehmung nicht den Beschwerdeführer betreffender unrichtiger Gesetzesanwendungen für einen gesonderten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch weitere Entscheidungen enthält, wurde Zoran J***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Georg H***** und Karl Sch***** zwischen 9. und 11. Juni 2001 in Himberg vorsätzlich und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 3,900.000 Stück (19.500 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings (strafbestimmender Wertbetrag 530.524,48 Euro), hinsichtlich der zuvor von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen worden war und die nachfolgend am 13. Juni 2001 von der französischen Zollverwaltung sichergestellt wurden, an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1 (nominell), 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Zoran J*****; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge zuwider begründete der vorliegende Verstoß gegen § 240a StPO keine Nichtigkeit, weil der zwar nicht im laufenden Kalenderjahr, aber am 2. April 2003 beeidete Schöffe Hans P***** - wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof nach § 285f StPO veranlassten Aufklärung ergibt (ON 178, 179) - in Erinnerung an seinen Eid und in der Überzeugung handelte, an die im Eid angeführten Pflichten gebunden zu sein, sodass ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss iSd § 281 Abs 3 StPO im konkreten Fall auszuschließen ist (vgl Danek, WK-StPO, § 240a Rz 2). Entgegen der Rüge nach Z 4 durfte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Adem A***** ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, vermochte der Antragsteller doch mit der Behauptung, dieser Zeuge könne seine Angaben über die vereinbarten Eigenschaften der Person des Chauffeurs bestätigen, keinen für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Tatumstand darzutun. Mit der Behauptung, der Zeuge hätte auch aussagen können, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der Mitangeklagte Georg H***** sein Auftraggeber gewesen sei, verstößt die Beschwerde gegen das Neuerungsverbot.
Auch der Antrag auf Beischaffung (gemeint: und Verlesung) des Aktes 64 Hv 50/04x (des Landesgerichts für Strafsachen Wien) "zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Angeklagten J***** und der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten H*****, in concreto, dass er bereits bei den Suchtgiftdelikten verdächtigt wurde, unschuldig in U-Haft gesessen ist und sich alles nicht richtig darstellte" verfiel zu Recht der Ablehnung, ist ihm doch wiederum nicht zu entnehmen, inwieweit das angebotene Beweismittel geeignet sei, eine der Sache nach behauptete Verleumdung des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Verfahren durch den ihn im gegenständlichen Verfahren belastenden Angeklagten Georg H***** darzutun, sodass ein reiner Erkundungsbeweis vorlag. Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zum festgestellten Schuldenstand des Georg H***** keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Widerspruch entscheidender Tatsachen auf, weil sich die nach den Feststellungen zur Person angeführten Gesamtverbindlichkeiten von 16.000 Euro (US 8) auf den Urteilszeitpunkt, jene gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von 250.000 S (US 9) aber auf das Jahr 2000 beziehen (s dazu auch S 365/III).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers haben die Tatrichter nicht unbegründet gelassen, sondern auf die Angaben der Mitangeklagten H*****, G***** und Sch***** gegründet (US 16). Mit der Behauptung, aus diesen Aussagen ließen sich die inkriminierten Konstatierungen nicht ableiten, macht die Beschwerde keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Form nach Art einer Schuldberufung die - mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehende - tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit einzelnen Zitaten aus dem Urteil und daran geknüpften Behauptungen, aus einzelnen belastenden Aussagen lasse sich nicht verlässlich eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ableiten, die Aussagen würden nur Schlussfolgerungen wiedergeben und wären von den Tatrichtern tendenziell zum Nachteil des Beschwerdeführers interpretiert worden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht habe es unterlassen, "ausreichende Feststellungen über den Tatplan und den Beladungsvorgang" sowie darüber zu treffen, "wieviel Geld H***** bzw der Beschwerdeführer für ihre Dienste und von wem erhalten haben", macht aber damit prozessordnungswidrig keinen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 605) geltend, sondern begehrt der Sache nach andere als die zum Tathergang und insbesondere zur subjektiven Tatseite vom Schöffengericht getroffenen (US 11 f) Konstatierungen.
Mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit vernachlässigt die Subsumtionsrüge (Z 10) die getroffenen Urteilskonstatierungen US 12. Aktenmäßige Anhaltspunkte dafür, dass lediglich eine die Bagatellgrenze nicht überschreitende Einnahme in Rede stehe, sodass eine ziffernmäßige Bezeichnung derselben geboten wäre, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen (vgl S 139/III).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der vom Verteidiger nach § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO. Gemäß § 285d Abs 2 StPO behält sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis zur Wahrnehmung nicht den Beschwerdeführer betreffender unrichtiger Gesetzesanwendungen für einen gesonderten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor.
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