9Ob142/04d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Anton ***** L*****, geb. 15. Oktober 1948, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Anton ***** L*****, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2004, GZ 48 R 238/04m-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166; zuletzt etwa 8 Ob 7/04v). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht. Auf die Tatsache, dass beim Revisionsrekurswerber im Falle emotionaler Belastungen die Möglichkeit des Wiederauftretens einer psychischen Erkrankung besteht, hat das Rekursgericht ohnedies Bedacht genommen. Angesichts des von der zweiten Instanz zu Recht hervorgehobenen Umstands, dass beim Revisionsrekurswerber derzeit weder eine psychische Erkrankung noch eine geistige Behinderung vorliegt, erweist sich aber die von der zweiten Instanz bestätigte Einstellung des Verfahrens als jedenfalls nicht unvertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.