JudikaturOGH

6Ob136/04z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas W*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G.***** GmbH, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer Toth, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 25.000 EUR, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2004, GZ 4 R 32/04m-12, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Oktober 2003, GZ 14 Cg 106/03b-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird auf Antrag der beklagten Partei bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den zu G 52/04 erhobenen Antrag gemäß § 140 Abs 1 B-VG betreffend § 5j KSchG unterbrochen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 25.000 EUR aufgrund einer Gewinnzusage vom Februar 2003. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger sei keine Gewinnzusage sondern nur eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel übermittelt worden. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Entscheidungswesentlich ist die Bestimmung des § 5j KSchG. Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde und releviert ua, dass die Bestimmung des § 5j KSchG aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig sei (ua Verletzung des Gleichheitsgebots, der Erwerbsausübungsfreiheit und des Legalitätsprinzips). Die Beklagte stellt wegen eines zu G 52/04 beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

Rechtliche Beurteilung

Dem Unterbrechungsantrag ist in analoger Anwendung des § 190 ZPO stattzugeben (2 Ob 162/04v; 7 Ob 139/04y).

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