JudikaturOGH

10Ob78/04z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine A*****, vertreten durch Dr. Georg Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Walter A*****, 2. Anita S*****, 3. Renate A*****, 4. Sascha A*****, und 5. Rosika A*****, erst-, zweit-, dritt- und fünftbeklagte Partei vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Dornbirn, und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 65.423,50 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. September 2004, GZ 2 R 136/04y-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beweislastregeln kommen zur Anwendung, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (eine Tatsache unbewiesen geblieben ist), und ermöglichen eine Entscheidung im Fall der Beweislosigkeit (Rechberger in Fasching/Konecny2 III vor § 266 ZPO Rz 20 mwN). Die Frage, welche Partei die Beweislast für das Vorliegen eines lichten Augenblicks im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei genereller Handlungsunfähigkeit eines Vertragspartners trifft, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Vorinstanzen feststellten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in der Lage war, die Tragweite des konkreten, zur Entscheidung stehenden Kaufvertrags zu beurteilen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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