5Ob264/04s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Alexander K*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Dr. Robert Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 2004, GZ 41 R 186/04p 29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Judikatur hat in Übereinstimmung mit der Lehre bereits klargestellt, dass die inhaltlichen Änderungen des MRG durch das 3. WÄG (insbesondere dessen § 12a) auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. 3. 1994 abschließend verwirklicht haben, nicht anzuwenden sind (RIS Justiz RS0008695 und RS0101471; Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anm 1 zu Art II Abschnitt II des 3. WÄG; vgl auch RIS Justiz RS0008694). Die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens, die zum Eintritt des Unternehmenserwerbers in den Mietvertrag führt bzw geführt hat (hier nach § 12 Abs 3 aF MRG), unterliegt als punktuelles Ereignis dieser Regelung (5 Ob 12/96 = MietSlg 48/8; 5 Ob 2041/96z = ecolex 1998, 218). Es ist also davon auszugehen, dass der Antragsteller am 1. 3. 1994 schon Mieter des verfahrensgegenständlichen Geschäftslokals war; warum bei ihm eine Änderung des Geschäftszweigs anders behandelt werden sollte als bei anderen Altmietern, ist wegen der unveränderten Übernahme der mietvertraglichen Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers (6 Ob 605/95 = MietSlg 47/21 ua) sachlich nicht begründbar. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, § 12a Abs 2 letzter Satz MRG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, entspricht daher der Rechtslage.