JudikaturOGH

5Nc28/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Günther R*****, wider die beklagte Partei Hildegard D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 17.395,81 EUR sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Wels das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nach § 31 JN eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und keine der Parteien der Delegation widersprochen hat, ist an die zu treffende Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, zumal in § 31a Abs 1 JN sogar ein (bindender) Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist (vgl Mayer in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN). Es war daher die begehrte Delegation zu verfügen.

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