JudikaturOGH

14Os125/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zafer P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 30. Juli 2004, GZ 23 Hv 147/04g-249, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nach zugunsten des Angeklagten Zafer P***** erfolgter Wiederaufnahme des ursprünglich zum AZ 21 Hv 43/02w des Landesgerichtes Feldkirch durchgeführten Verfahrens wurde er mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil - neuerlich - der Verbrechen des vollendeten (A I) und des versuchten (§ 15 StGB; A II) schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (B) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (C) schuldig erkannt. Danach hat er (hier zusammengefasst wiedergegeben) am 15. November 1998 in Dornbirn

A) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und sonstige Wertgegenstände, mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den mittlerweile

bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** und Erdal S***** sowie drei weiteren derzeit unbekannten Komplizen als Mittäter unter Verwendung von Maschinenpistolen, Faustfeuerwaffen und Gewehren den im Urteilsspruch namentlich genannten 27 Gästen und Bediensteten des Lokals "A*****", die sie schlugen, fesselten, teilweise entkleideten und mit Waffen in Schach hielten, um sie zu durchsuchen, sowie durch Aufbrechen einer Lade die im Spruch aufgezählten Gegenstände (vorwiegend Schmuck, Uhren, Mobiltelefone und Geldbeträge);

II) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** als Mittäter unter Verwendung von Faustfeuerwaffen dem Manuel B***** sowie dem anonym gebliebenen "Opfer 2" die Geldtaschen, wobei es beim Versuch blieb;

B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den mittlerweile

bereits rechtskräftig verurteilten Nurettin Y***** und Erdal S***** sowie drei weiteren derzeit unbekannten Komplizen als Mittäter die im Schuldspruch A I angeführten Personen widerrechtlich gefangengehalten, indem sie diese fesselten und in einem Abstellzimmer des Lokals einsperrten;

C) in den im Schuldspruch A I und II geschilderten Fällen, wenn auch

nur fahrlässig, unbefugt eine Faustfeuerwaffe, also eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, besessen und geführt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Strafbemessungsrüge ist verfehlt, weil sie allein mit dem Einwand einer übermäßig hoch ausgemessenen Freiheitsstrafe lediglich einen Berufungsgrund ausführt (vgl 14 Os 140/02 im ersten Rechtsgang). Sie war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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