JudikaturOGH

8ObA104/04h – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolf Dieter M*****, vertreten durch Jarolim/Specht Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Liebscher Hübl Partner Rechtsanwälte OEG in Salzburg, wegen 75.381,05 EUR brutto und 2.438,32 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2004, GZ 12 Ra 55/04 44a, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Berufung stellte die klagende Partei lediglich die Behauptung auf, dass "ein etwaiger Entlassungsgrund bereits lange verfristet war". Mindestvoraussetzung der ordnungsgemäßen Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist sowohl im Berufungs wie auch im Revisionsverfahren, dass zumindest in einem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen aufgezeigt wird, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des vom Rechtsmittel betroffenen unterinstanzlichen Gerichtes unrichtig ist (RIS Justiz RS0043603; 7 Ob 233/01t). Wird dieser Mindestvoraussetzung nicht entsprochen, kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision die Rechtsrüge nicht mehr nachgeholt werden (Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 5; RIS Justiz RS0043480; RIS Justiz RS0043573; 7 Ob 233/01t).

In Ansehung des in erster Instanz vom Kläger erhobenen Einwandes, die von der beklagten Partei ausgesprochene Entlassung sei verfristet, war daher die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hat aber der Rechtsmittelwerber in erster Instanz geltend gemachte rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen (Rechtsgründe) in der Rechtsrüge nicht mehr aufrechterhalten, dann können diese Rechtsgründe in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek aaO § 503 ZPO Rz 5; EvBl 1985/154; ÖBl 1991, 108; 1 Ob 14/01t uva). Auf die Ausführungen in der außerordentlichen Revision, es liege eine erhebliche Rechtsfrage darin begründet, dass das Berufungsgericht die Entlassungserklärung der beklagten Partei nicht als verfristet erkannte, muss daher schon aus diesem Grund nicht eingegangen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Berufung des Klägers bezüglich anderer Rechtsgründe als der behaupteten Verfristung der Entlassung in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt war.

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