8Ob104/04h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin Waltraud A*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Dr. Esther Pechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, und des Antragsgegners Dr. Rainer S*****, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 17. August 2004, GZ 1 R 181/04h-27, womit über Rekurs des Antragsgegners der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Juni 2004, GZ 49 Se 103/04x-19, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 26. 5. 2004, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, als verspätet zurück.
Dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Antragsgegner erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren ist gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101).
Das Rechtsmittels des Antragsgegners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.