10Ob70/04y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl Nöbauer, Rechtsanwalt, Stadtplatz 17, 5280 Braunau, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** Verwertungsgesellschaft m.b.H., *****, gegen die beklagten Parteien
1. Johann G*****, Angestellter, *****, 2. H***** Club Austria - Verein zur ***** geratener Pferde, vertreten durch den Obmannstellvertreter Hans Peter P*****, und 3. Verein S*****, vertreten durch den Obmann Johann G*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Räumung, Unterlassung und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 20. April 2004, GZ 6 R 55/04m-42, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vorliegende Bestandstreitigkeit (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, sodass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts für die Revisionszulässigkeit ohne Belang ist (6 Ob 73/02g; RIS-Justiz RS0043261, RS0046865).
Als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO sehen die beklagten Parteien die Frage, welche Wirkung der gutgläubige Eintritt in ein streitverfangenes Bestandverhältnis (infolge Weitergabe des Bestandrechts) zeitige. Diese Problematik stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, da nach den Feststellungen mit den erst- und drittbeklagten Parteien gar keine Bestandrechte begründet, sondern nur Nutzungsmöglichkeiten erörtert wurden. Auch die zweitbeklagte Partei stand nach den Feststellungen nie in einem Bestandvertragsverhältnis zur klagenden Partei.
Da die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann ihr keine Relevanz für den Ausgang des konkreten Verfahrens zukommen. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, abstrakte Rechtsfragen beantworten.
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist daher zurückzuweisen.