JudikaturOGH

5Ob262/04x – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Mag. Johannes Häusle, Mag. Gernot Schwendinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei:

J***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Clement Achammer und Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 39.337,28 sA (Revisionsstreitwert EUR 9.834,32 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 3 R 110/04g-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Oberste Gerichtshof von grundsätzlichen Fragen abgesehen Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens nicht zu treffen hat. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (RIS-Justiz RS0042405 ua). Die Beurteilung des Verschuldens unter Anwendung richtig dargestellter Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, sowie über das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten sind wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu werten (RIS-Justiz RS0087606). Daher kommt der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätten, keine zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042405 ua).

Dass an die Sorgfaltspflicht des Personals eines Ölanlieferers

strenge Anforderungen zu stellen sind, entspricht ständiger

höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Es ist demnach Sache des

Öllieferanten als eines Fachmanns, auf den der Sorgfaltsmaßstab des §

1299 ABGB anzuwenden ist, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu

kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche

Schäden zu vermeiden (SZ 65/136 = JBl 1993, 389 [mit Anm S.

Dullinger]; RdW 1996, 398 [mit Anm Iro]; 2 Ob 2/96 = teilweise

veröffentlicht in bbl 1998, 34).

Den von der Rechtsprechung dabei entwickelten Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Verschuldensteilung auch gefolgt. Dass diese strengen Sorgfaltsanforderungen ein Mitverschulden des Geschädigten keineswegs ausschließen, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung und wird von der Revisionswerberin grundsätzlich auch nicht in Zweifel gezogen.

Dass das Berufungsgericht der Klägerin ein gleichteiliges Verschulden mit dem sorgfaltswidrig handelnden Öllieferanten zumaß, weil zwei offene nicht mehr in Betrieb befindliche Einfüllstutzen vorhanden waren, deren Gewinde die Klägerin entgegen dem fachmännischen Rat nicht unbrauchbar gemacht hatte und sich auch sonst kein deutlicher Hinweis auf die Unbenützbarkeit dieser Einfüllstutzen fand, darüber hinaus dem Öllieferanten als Ort der Befüllung diese Stutzen angegeben wurden, also eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten vorlag, stellt jedenfalls keine schwerwiegende Fehlbeurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

Damit erweist sich aber das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Rückverweise