JudikaturOGH

4Ob219/04s – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Friedrich P*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Mag. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Juni 2004, GZ 16 R 243/04f-33, mit dem dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 22. März 2004, GZ 11 P 155/03p-25, nicht Folge gegeben wurde, sowie infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Juni 2004, GZ 16 R 276/04h-34, mit dem dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 3. März 2004, GZ 11 P 155/03p-21, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 29. Juni 2004 (ON 33) wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 29. Juni 2004 (ON 34) wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Nach Zustellung des Beschlusses, mit dem ihm ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, beantragte der Betroffene die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses "gegen das Sachwalterschaftsverfahren", den das Erstgericht abwies. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Erkennbar auch gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen - wie das Rekursgericht ohnehin ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher insoweit nicht an.

Zu 2.:

Zweck des Sachwaltschaftsverfahrens ist es, Maßnahmen der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (§ 236 AußStrG; RIS-Justiz RS0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen schlüssig begründet. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich.

Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinn des § 238 Abs 2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Beurteilung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 83/04s). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben; insoweit sind dem Rechtsmittel keinerlei Ausführungen zu entnehmen.

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