7Nc50/04v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Müller Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 13.202,49 samt Anhang, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit der infolge Gerichtsstandvereinbarung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrt die in Wien ansässige Klägerin vom beklagten Rechtsträger eines Privatgymnasiums mit Sitz in Salzburg zuletzt (ON 7) EUR 9.443,13 aus der Überlassung mehrerer Kopiergeräte samt entsprechender Reparatur- und Servicearbeiten aufgrund sog Copy-Service-Lieferaufträge.
Die beklagte Partei zog die in ihrem Einspruch erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück (ON 8), stellte jedoch einen Delegierungsantrag an das Landesgericht Salzburg gemäß § 31 JN (ON 10). Das Verhältnis der in Salzburg ansässigen einzuvernehmenden Personen zu jenen, die aus Wien stammten, betrage 6 : 1. Eine Delegierung an das Landesgericht Salzburg, in dessen Sprengel (bei der Salzburger Niederlassung der Klägerin) sich auch die gegenständlichen Kopiergeräte (mit denen es ständig Probleme gegeben habe) befänden, sei daher zweckmäßig.
Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Ihre als Zeugen beantragten Techniker und ihr Filialleiter erschienen monatlich bzw 14-tägig in ihrer Wiener Zentrale, von wo sie möglicherweise zur Verhandlung anreisen müssten. Das Zeugenverhältnis der aus Salzburg anreisenden Personen stehe daher nicht 6 : 1. Außerdem befänden sich auch die drei klagsgegenständlichen Kopiergeräte tatsächlich nicht in Salzburg, sondern in der Wiener Zentrale der Klägerin.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete die Durchführung der Verfahrens vor dem Bezirksgericht Salzburg im Hinblick auf die Wohnadressen der Zeugen für zweckmäßig
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt aber nur dann in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (7 Nc 11/04h; 7 Nc 106/02a, 7 Nd 513/01 ua). Eine Delegierung kommt nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage (Ballon in Fasching² I Rz 6 zu § 31 JN; 2 Nc 34/03b). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (7 Nc 11/04h mwN, RIS-Justiz RS0046589). Die Zweckmäßigkeit ist aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beurteilen (RIS-Justiz RS0046333).
Eine in diesem Sinne klare und überwiegende Zweckmäßigkeit der Delegation zugunsten aller Parteien ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0046471). Mangels einer solchen hat sich der Kläger gegen die Delegierung ausgesprochen. Dem Delegierungsantrag der beklagten Partei war sohin nicht stattzugeben.