3Nc35/04h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der zur AZ 25 CG 107/04i beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei R*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, wider die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen 18.064,99 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 18.064,99 EUR sA und die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei "sämtliche Schäden" aus "gelieferten Motoren" zu ersetzen habe. Die Klage wurde beim Landesgericht Feldkirch eingebracht und dessen Zuständigkeit darauf gestützt, dass der "Ort der Schadenszufügung" Dornbirn sei. Die beklagte Partei, die ihren Sitz in Berndorf hat, erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juli 2004 stattgegeben wurde. Gleichzeitig wurde die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt ausgesprochen.
Für diesen Fall beantragte die klagende Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren. Die streitverfangenen Motoren seien in einem Dornbirner Gebäude eingebaut. Die Art deren Einbaus und Verwendung sei "nur vor Ort erkenntlich". Es werde ein Augenschein, aber auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen notwendig sein. Zwei als Zeugen beantragte Personen und der als Partei zu vernehmende Geschäftsführer der klagenden Partei seien in Vorarlberg wohnhaft. Dagegen habe die beklagte Partei als Beweismittel ua die Vernehmung ihres ehemaligen und ihres gegenwärtigen Geschäftsführers angeboten. Eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch sei zweckmäßig. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Delegierungsantrags. Als Sachverständiger könne auch jemand beigezogen werden, der in die beim Landesgericht Feldkirch geführte Sachverständigenliste eingetragen sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Augenschein durch das erkennende Gericht erforderlich werden könnte. Außerdem müssten der ehemalige und der gegenwärtige Geschäftsführer der beklagten Partei im Fall einer Delegierung der Rechtssache zur Einvernahme nach Feldkirch reisen.
Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Es nahm zum voraussichtlichen Beweisverfahren Stellung und hielt insoweit ua fest, die Vornahme eines Augenscheins werde nicht erforderlich sein. Eine Delegierung wurde aber weder ausdrücklich befürwortet noch wurde einer solchen entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
1. Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 JN ist ein Ausnahmefall, soll doch nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung eintreten. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nach einem Widerspruch des Antragsgegners nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt, so ist eine Delegierung abzulehnen (3 Nc 31/03v; 3 Nd 1/02 uva). Lediglich dann, wenn gewichtige Gründe für eine den Interessen beider Parteien dienliche Delegierung sprachen, kann eine Rechtssache trotz eines Widerspruchs des Antragsgegners delegiert werden (3 Nc 1/03g).
2. Vor dem Hintergrund der soeben referierten Leitlinien sind gewichtige Gründe, die sich - trotz des Widerspruchs der beklagten Partei - für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch ins Treffen führen ließen, nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass ein allenfalls beigezogener Sachverständiger aus Vorarlberg zu einer mündlichen Erörterung des zunächst schriftlich erstatteten Gutachtens nach Wiener Neustadt reisen müsste, ist kein gewichtiger Grund, der eine Delegierung rechtfertigen könnte. Insoweit ist überdies anzumerken, dass selbst die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen - unter bestimmten, nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht absehbaren Voraussetzungen (s dazu Rechberger in Fasching/Konecny2 III § 352 ZPO Rz 1) - im Rechtshilfeweg erfolgen kann. Ferner ist bloß festzuhalten, dass - ungeachtet des Gerichtsorts in Wiener Neustadt oder Feldkirch - bestimmte Personen, deren Einvernahme von den Parteien beantragt wurde, im Fall einer unmittelbaren Beweisaufnahme jedenfalls zu einem weit entfernten Gerichtsort reisen müssten.
Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.