JudikaturOGH

5Ob208/04f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj Julia B***** und Philipp Stefan T***** über den Revisionsrekurs des Vaters, Dr. Roman T*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Juni 2004, GZ 43 R 338/04f-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14. Mai 2004, GZ 10 P 129/03g-21, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist in Außerstreitsachen vierzehn Tage. Ein nach Ablauf dieser Frist erhobenes Rechtsmittel kann nur berücksichtigt werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Diese Möglichkeit scheidet im konkreten Fall aus, weil in die Rechte der unterhaltsberechtigten Kinder eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0104136).

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Vertreter des Rechtsmittelwerbers am 16. 7. 2004 zugestellt. Sein erst am 13. 8. 2004 zur Post gegebener Revisionsrekurs ist demnach verspätet. Die Vorschriften der ZPO über die verhandlungsfreie Zeit finden gemäß Art XXXVI EGZPO auf Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (5 Ob 23/03y ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rückverweise