JudikaturOGH

6Ob217/04m – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Anita S*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Martin Sam, Rechtsanwalt in Bludenz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Juli 2004, GZ 2 R 201/04f-37, womit über den Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 14. Juni 2004, GZ 6 P 4/03g-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen bestellten den bisherigen einstweiligen Sachwalter der Betroffenen zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB ua zur Vertretung der Betroffenen vor Behörden und Gerichten. Entscheidungsgrundlage war ein Sachverständigengutachten, das der Sachverständige aufgrund der Aktenlage erstatten musste, weil die Betroffene Ladungen zum Gericht bzw zum Sachverständigen nicht Folge leistete. Anhängig ist ein Zivilprozess, indem die Betroffene Unterhalt einklagt und selbst ihre Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen behauptet.

Der außerordentliche Revisionsrekurs releviert zwar grundsätzlich richtig, dass der Sachverständige sein Gutachten ohne persönliche Untersuchung der Betroffenen erstattet hat. Diese Vorgangsweise wurde schon im Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gerügt. Das Rekursgericht verneinte jedoch einen Verfahrensmangel erster Instanz. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gilt auch für das außerstreitige Verfahren, dass vom Rekursgericht behandelte, aber verneinte Verfahrensmängel oder Nichtigkeiten erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037; RS0007232), sodass über den Revisionsrekurs, der nur neuerlich rügt, dass das Sachverständigengutachten nur aufgrund der Aktenlage erstattet wurde, meritorisch nicht eingegangen werden kann.

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