6Ob214/04w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Brandstetter, Pritz Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Werner F. E*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und Feststellung, über die "außerordentliche Revisionsrekurse" der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht je vom 8. Juli 2004, GZ 1 R 103/04f-87 und 1 R 104/04b-88, womit über die Rekurse der beklagten Parteien die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 10. Februar 2004, GZ 17 Cg 16/01m-69 und vom 13. Mai 2004, GZ 17 Cg 16/01m-82, bestätigt wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "außerordentlichen Revisionsrekurse" werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 1330 ABGB, die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und die Feststellung der Haftung des Beklagten für Rufschäden. Dieser war im Verfahren erster Instanz zunächst durch einen Verfahrenshelfer vertreten. Für den Beklagten wurde dann ein Rechtsanwalt als einstweiliger Sachwalter bestellt.
I. Mit Beschluss vom 11. 12. 2003 erklärte das Erstgericht die Verfahrenshilfe für erloschen, weil der Beklagte nun ohnehin durch einen Rechtsanwalt als Sachwalter vertreten werde (ON 56). Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 64). Das Erstgericht wies den gegen die Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten als absolut unzulässig zurück (ON 69). Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Beklagten diesen Beschluss (ON 87).
II. Mit dem am 13. 4. 2004 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte der durch seinen einstweiligen Sachwalter vertretene Beklagte neuerlich die Verfahrenshilfe (zur Einbringung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ON 74). Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (ON 82). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 88).
Die mit seiner "außerordentlichen Revision" verbundenen "außerordentlichen Revisionsrekurse" des Beklagten wenden sich gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts ON 87 und 88. Die Revisionsrekurse sind jedenfalls (absolut) unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO sind bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts sowie Entscheidungen über die Verfahrenshilfe vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar. Beide Rechtsmittelausschlüsse liegen hier vor. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte (RIS-Justiz RS0012384). Es ist daher auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten in einer Verfahrenshilfesache einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (§§ 63 bis 72 ZPO) sind vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar und seiner Überprüfung in jedem Fall entzogen (RS0036078), dazu gehören auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigungen des Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RS0044213). Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Sachargumente, dass dem Betroffenen unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens die Verfahrenshilfe nicht entzogen werden dürfe, weil der Sachwalter ihm gegenüber Belohnungsansprüche habe und dass die Bemühungen eines Verfahrenshelfers im Wege einer pauschalierten Entschädigung an die Rechtsanwaltskammer honoriert werden, während ein Sachwalter gegenüber einem mittellosen Betroffenen für seine Vertretungstätigkeit nichts erhalte, können die im Gesetz normierte Unanfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz in den im § 528 Abs 2 ZPO angeführten Fällen nicht beseitigen. Eine allenfalls unrichtige Sachentscheidung macht die gesetzliche Rechtsmittelbeschränkung nicht verfassungwidrig.