3Ob218/04m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Franz A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2004, GZ 15 R 80/04x-139, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Enthebung des bisherigen Sachwalters und Bestellung einer neuen Sachwalterin, wobei die hiefür maßgeblichen Überlegungen eingehend dargelegt wurden. Der Betroffene zeigt nicht auf, dass diese unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung unrichtig wäre.