JudikaturOGH

3Ob218/04m – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Franz A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 2004, GZ 15 R 80/04x-139, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Enthebung des bisherigen Sachwalters und Bestellung einer neuen Sachwalterin, wobei die hiefür maßgeblichen Überlegungen eingehend dargelegt wurden. Der Betroffene zeigt nicht auf, dass diese unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung unrichtig wäre.

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