Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1.) Antonio D*****, Italien, und 2.) Luigi D*****, Italien, beide vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Bankaktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übertragung eines Depots (Streitwert 1,690.337,86 EUR), sowie Zahlung von 595.164,31 USD = 546.473,52 EUR sA, infolge Berichtigungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Spruch des Urteils vom 21. Juli 2004 wird im zweiten Satz des zweiten Absatzes dahin geändert, dass es statt: "Der Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt ..." lautet: "Der Berufung der klagenden Parteien im Kostenpunkt ..."
Der Antrag der beklagten Partei, ihr Kosten für den Berichtigungsantrag zuzuerkennen, wird abgewiesen.
Begründung:
Infolge eines Versehens wurde im Spruch der Revisionsentscheidung (im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen) die Berufung im Kostenpunkt als von der beklagten Partei (statt richtig: von den klagenden Parteien) erhoben bezeichnet. Das ist gemäß §§ 513, 463, iVm § 419 ZPO antragsgemäß als offenbar unrichtig zu berichtigen. Kosten für den Berichtigungsantrag stehen der beklagten Partei nicht zu, weil dieser nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§§ 50, 40 ZPO) notwendig angesehen werden kann. Auch die ursprüngliche Fassung der betroffenen Kostenentscheidung lässt keinen möglichen Zweifel an ihrem Inhalt zu. Von welcher Partei die Berufung im Kostenpunkt stammte, ist für die Wirkung der Entscheidung irrelevant, zudem ist das Versehen aus dem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar (vgl. RIS-Justiz RS0041792).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden