JudikaturOGH

10Ob60/04b – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1) mj. Raphael A*****, geboren am 30. November 1987, 2) mj. Hannah A*****, geboren am 9. Jänner 1990, und 3) mj. Charlotte A*****, geboren am 13. September 1992, alle *****, alle vertreten durch das Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Imst, Stadtplatz 1, 6460 Imst), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Univ. Doz. Dr. Herwig A*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Juli 2004, GZ 54 R 74/04k-46, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Imst vom 18. Juni 2004, GZ 1 P 23/02v-41, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

In der vorliegenden Unterhaltssache war der Vater aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichts vom 16. 10. 2002 (ON 21) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 510 EUR monatlich für seinen Sohn Raphael und von 450 EUR für seine Tochter Charlotte verpflichtet. Mit Beschluss vom 18. 6. 2004 (ON 41) hat das Erstgericht den für Raphael monatlich zu leistenden Unterhalt um 140 EUR auf 650 EUR erhöht und den für Charlotte um 80 EUR auf 530 EUR. Insoweit hat das Rekursgericht dem auf Abänderung (im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags) gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts hat der Vater einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten "(außerordentlichen) Revisionsrekurs" erhoben und damit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags begehrt. In den Ausführungen des Vaters fehlt ein Antrag, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch abändern. Das Erstgericht hat diesen außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Eine solche Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz. Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Gemäß § 58 Abs 1 JN sind Unterhaltsansprüche mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, bildet nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0103147). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Kinder der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts 20.000 EUR nicht übersteigt.

Hat das Rekursgericht bei einem 20.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch in der Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinn des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind daher Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann hat es einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel "als außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109503, RS0109505 ua, zuletzt etwa 5 Ob 35/04i).

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