Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Mag. Walter Dreischütz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 760,24 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN an Stelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Schladming bestimmt.
Begründung:
Der in Graz wohnhafte Kläger begehrte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage EUR 760,24 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich auf der Ennstal-Bundesstraße im Sprengel des Bezirksgerichtes Schladming ereignet hat. Die von den Parteien namhaft gemachten Zeugen wohnen in Haus, Niederwöls und Wien.
Die beklagte Partei beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen sowie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schladming. Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Bezirksgericht Linz befürwortete eine solche.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Im vorliegenden Fall liegt der Unfallsort, an dem allenfalls ein Lokalaugenschein durchzuführen sein wird, im Sprengel des Bezirksgerichtes Schladming; die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen wohnt in der Steiermark. Es ist daher zweckmäßig, das Verfahren nicht beim Bezirksgericht Linz sondern beim Bezirksgericht Schladming durchzuführen (vgl RIS-Justiz RS0046149, RS0046359, RS0108909).
Die beantragte Delegierung war somit zu bewilligen.
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