JudikaturOGH

14Os122/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ion L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB über dessen "Einspruch" gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2004, AZ 20 Bs 220/04, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ion L***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 2004, GZ 061 Hv 49/04b-8, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Das Oberlandesgericht Wien gab seiner dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 2. September 2004, AZ 20 Bs 220/04, nicht Folge. Das gegen diese Entscheidung erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig, weil in der Strafprozessordnung gegen Berufungsentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist.

Rückverweise