JudikaturOGH

9ObA101/04z – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei T***** Verein zur Förderung der Integration am Arbeitsplatz, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 14.909,40 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2004, GZ 12 Ra 46/04b-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass durch die - ausdrückliche - Vereinbarung des KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung entsprechend dessen Art IV Z 1 auch ein Probemonat vereinbart wurde, ist vertretbar. Einer solchen Vereinbarung steht auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer zwecks Überlassung an Dritte aufgenommen wird, nicht entgegen (Arb 10.967). Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, inwieweit es zulässig sei, einen Arbeiter-Kollekivvertrag für Angestellte zu vereinbaren, stellt sich hier selbst für den Fall nicht, dass die Klägerin als Angestellte zu qualifizieren wäre: Zwar könnten durch eine solche Vertragsschablone zwingende gesetzliche Bestimmungen (§ 40 AngG) nicht außer Kraft gesetzt werden (- wovon im Übrigen auch das Berufungsgericht ausgeht -), doch trifft dies gerade auf die auch nach § 19 Abs 2 AngG zulässige Vereinbarung einer einmonatigen Probezeit nicht zu. Die Kündigungsfristen des § 20 Abs 2 AngG gelten nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 1 AngG wiederum nur für das über die Probezeit hinaus fortgesetzte, dann unbefristet andauernde Arbeitsverhältnis. Da sowohl die "Kündigungserklärung" als auch der Zeitpunkt der Beendigung noch in die Probezeit fielen, während der das Arbeitsverhältnis ohnehin von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden konnte, sind, wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, Erwägungen über allfällige Kündigungsfristen entbehrlich.

Da die Revisionswerberin somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Rechtsmittel unzulässig.

Rückverweise