JudikaturOGH

5Ob221/04t – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel und Dr. Baumann sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1.) Elisabeth L*****, 2.) Leopoldine K*****, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, darunter 50.) Franz M*****, vertreten durch Mag. Alexandra Zarakowitis, Referentin des österreichischen Mieter und Wohnungseigentümerbundes, Biberstraße 7, 1010 Wien, 89.) Dr. Christiane P*****, und 90.) Dr. Norbert P*****, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. März 2004, GZ 38 R 24/04t 61, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 6. November 2003, GZ 6 Msch 63/01a 45, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Bei der gerichtlichen Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs und Abstimmungseinheit gemäß § 32 Abs 5 und 6 WEG 2002 handelt es sich um von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidungen, die regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung haben und nur ausnahmsweise - bei groben Ermessensfehlern - revisibel sind (vgl jüngst 5 Ob 179/04s; RIS Justiz RS0109170, RS0107157, RS0044088; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 48, 50 mwN).

Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall unter anderem Überlegungen zur konkreten Rücklagensituation in seine Ermessensentscheidung hat einfließen lassen, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt somit nicht vor.

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