JudikaturOGH

12Os97/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stephan K***** und Harald J***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** sowie die beide Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. April 2004, GZ 19 Hv 11/04i-59, sowie die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen Teilfreispruch beider Angeklagter und den Mitangeklagten Harald J***** betreffende, in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthält - wurde Stephan K***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I 1), des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB (II) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (III) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Belang -

I. 1. in Ebenthal mit Harald J***** am und nach dem 19. September 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter Geld, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge von 100 EUR und 50 EUR Banknoten durch beidseitiges Kopieren auf einem "all in one" Druckkopiergerät und anschließendes Zuschneiden mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde.

...

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** geht fehl.

Denn § 267 StPO statuiert eindeutig die Bindung des Gerichtes ausschließlich an das vom Ankläger inkriminierte Tatgeschehen. Diese Identität von Anklage und Urteil ist bei dem als anklageüberschreitend gerügten Schuldspruch wegen Geldfälschung (I) sinnfällig und vom Beschwerdeführer auch unbestritten gewahrt (Anklageschrift ON 3, auch S 382/I; US 2, 4, 9, 10, 12, 13). Der ersichtliche Schreibfehler in der Subsumtion der Anklageschrift "Verbrechen der Geldfälschung nach § 233 Abs 1 StGB" (S 122) hat daher keinerlei, geschweige denn nichtigkeitsbegründende Bedeutung. Soweit (in den Rechtsmittelanträgen) eine Verurteilung nach § 233 Abs 1 StGB angestrebt wird, lässt die solcherart offenbar intendierte Subsumtionsrüge (Z 10) mangels substantiierter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Dies gilt gleichfalls für den (auch) hinsichtlich der Fakten II. und III. gestellten, indes ohne irgendein Vorbringen dazu gebliebenen Antrag auf (gänzliche) Urteilsaufhebung (§ 285 Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als nicht gesetzeskonform ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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