Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 20p Vr 10.737/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2. März 1995, GZ 20p Vr 10.737/94, wurde Georg S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Sein beim Obersten Gerichtshof eingelangter Antrag vom 19. April 2004, mit dem er die Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach § 362 StPO anstrebt, war abzuweisen, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang nur die Legitimation des Generalprokurators, nicht aber anderer Personen zur Antragstellung vorsieht (§ 362 Abs 1 Z 2, Abs 3 StPO).
Der Generalprokurator hat aber mit Erklärung an den Obersten Gerichtshof vom 19. August 2004 keinen Anlass für eine Antragstellung gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO gefunden.
Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme war daher nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach um eine Zurückweisung handelt (15 Os 101/96 uva).
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