JudikaturOGH

6Ob82/04h – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN 80040g eingetragenen PEM Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Mauthausen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer Peter E*****, und Mag. Wolfgang H*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. März 2004, GZ 6 R 39/04d-36, womit über die Rekurse der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22. Oktober 2002, GZ 34 Fr 4580/99g-30, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Revisionsrekurswerber auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof wird zurückgewiesen.

2. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Verfahrensunterbrechung wird abgewiesen.

3. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), sie können die Verfahrenseinleitung nur anregen (RIS-Justiz RS0058452). Der gestellte Antrag ist zurückzuweisen.

2. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete, auf § 90a GOG gestützte Antrag auf Verfahrensunterbrechung wegen "neuer anhängiger präjudizieller Verfahren vor dem EuGH" ist nicht berechtigt. Ansuchen anderer Gerichte um Vorabentscheidung des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648).

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht bestätigten Zwangsstrafen wegen Nichtvorlage der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1997/1998 ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Argumente der Rekurswerber hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach verworfen (zuletzt 6 Ob 199/03p; 6 Ob 221/03y uva).

Den Einwänden der Rekurswerber, dass einer der beiden Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei und dass in der Zwischenzeit die Jahresabschlüsse offengelegt worden seien, sodass der Beugezweck weggefallen und das Zwangsstrafenverfahren deshalb einzustellen sei, hat das Rekursgericht ebenfalls im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend entgegengehalten, dass die Strafbeschlüsse im Rechtsmittelverfahren auf der Sachverhaltsgrundlage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen sind. Beide Umstände (Ausscheiden des Geschäftsführers; nachträgliche Offenlegung) wurden weder im Verfahren erster Instanz noch in den Rekursen an die zweite Instanz releviert. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts-, aber keine Tatsacheninstanz. Die Gründe, aus denen der Revisionsrekurs erhoben werden kann, sind im § 15 AußStrG taxativ aufgezählt; Neuerungen zählen nicht dazu (RIS-Justiz RS0079200; RS0010758). Die erst im Revisionsrekurs gegen die Sinnhaftigkeit der Zwangsstrafe vorgetragenen Tatsachen verstoßen daher jedenfalls gegen das Neuerungsverbot und sind für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich.

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