13Nds62/04 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Susanne S***** wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, in dem zum AZ 16 Ur 326/03x des Landesgerichtes Linz und zum AZ 405 Ur 12/02k des Landesgerichtes Korneuburg geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Korneuburg zu.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 51 Abs 1 StPO steht das Strafverfahren in der Regel dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist.
Nach den bisherigen Erhebungsergebnissen wurden die dem Antrag des Staatsanwaltes auf gerichtliche Vorerhebungen gegen Susanne S***** zugrundeliegenden vermögensschädigenden Angriffe durch gewerbsmäßigen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg, wo der Wohnort der Verdächtigen liegt, begangen, sodass dieses so lange zur Verfahrensführung zuständig ist, als nicht ein Sachverhalt eintritt, der die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes begründet.
Auch das Oberlandesgericht Wien hat in seiner die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg verneinenden Entscheidung vom 9. Juli 2004, AZ 21 Ns 201/04, keinen dem § 56 StPO subumierbaren Sachverhalt dem Akt zu entnehmen vermocht.
Damit ist der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. Juli 2004, AZ 8 Ns 36/04, welches die rechtliche Basis für eine auf diese Bestimmung gegründete Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz verneint hat, zuzustimmen und die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg zu bejahen.