Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann R***** und 2. Helga R*****, beide Landwirte, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien 1, Elisabethstraße 9, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen EUR 1.941,48 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000, ) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Juni 2003, GZ 4 R 108/03d 15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Argumentation der Beklagten über die lastenfreie Einlösung der Privatbahn durch den Bund führte dazu, dass Dritte ihrer Rechte, die aus dem Bau und Betrieb der Eisenbahn stammen (vgl § 31 Abs 1 EisenbahnG 1957), oder des sie sichernden Haftungsfonds (vgl § 1409 ABGB) entschädigungslos verlustig gingen, was im hier zu beurteilenden Einzelfall im Ergebnis einer Enteigung zumindest sehr nahe käme, kann doch jedes vermögenswerte Privatrecht Gegenstand der Enteignung im Sinn des § 365 ABGB sein (Spielbüchler in Rummel ABGB³, § 365 Rz 3). Gemäß dem im Zeitpunkt der Erlassung der "Concessionsurkunde vom 22. Juni 1897" bereits in Kraft stehenden Art 5 StGG 1867 kann Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. § 365 ABGB allein stellt für eine Enteignung keine ausreichende Grundlage dar, vielmehr muss der Sachverhalt so beschaffen sein, dass er unter eine der Gruppen der Enteignungsgesetze subsumiert werden kann (VfSlg 1.123). Dass die Konzessionsurkunde selbst nicht in diesem Sinn zu verstehen ist, ergibt sich schon aus deren § 8, nach dem "den Concessionären ... zur Ausführung der concessionierten Eisenbahnen das Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ertheilt" wird. Das - mit BGBl 1954/71 als Eisenbahnenteignungsgesetz im Wesentlichen inhaltsgleich wiederverlautbarte - Gesetz vom 18. Februar 1878 betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, RGBl 1878/30, räumte das Enteignungsrecht gemäß seinem § 2 nur insoweit ein, "als die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn dies nothwendig machen" und sah - ebenso wie heute - in seinen §§ 11 ff ein förmliches - offenkundig auch bei der hier strittigen Privatbahn eingehaltenes (Beil ./6) - Enteignungsverfahren vor, das in einem gemäß § 17 von der politischen Landesbehörde zu erlassenden Enteignungserkenntnis gipfelte. Der Vorgang der Einlösung oder des Heimfalls von Privatbahnen wurde von diesem Gesetz ganz unzweideutig nicht erfasst und die Beklagte hat auch Derartiges oder auch nur die Einhaltung eines förmlichen Verfahrens gar nicht behauptet.
Abgesehen davon regelt die Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 14. September 1854, "betreffend die Ertheilung von Concessionen für Privat Eisenbahnbauten", RGBl 1854/238, in § 8 das Heimfallsrecht dahin, dass "nach Ablauf der Dauer des Privilegiums" das Eigentum an der Eisenbahn selbst, an dem Grund und Boden und den dazugehörenden Bauwerken "sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat" übergeht. Die Anordnung des lastenfreien Übergangs findet sich in dieser Grundsatzbestimmung nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass das Bahnunternehmen nach Einlösung gemäß § 17 Z 5 der Konzessionsurkunde "auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahnen bis zu dem obigen Zeitpunkte herstammenden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat". Die Ansicht der Vorinstanzen, diese Norm treffe nicht jene Lasten, die mit dem Bau und Betrieb der Bahn in untrennbar engem Zusammenhang stehen (wie dies etwa in der Folge § 31 Abs 1 EisenbahnG 1957 normierte), ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht korrekturbedürftig, und dies umso weniger, als § 10 lit c der erwähnten Verordnung RGBl 1854/238, der Eisenbahn Unternehmung im Falle des Erfordernisses der Errichtung von Bauten "zur Herstellung der durch die Eisenbahn gestörten Communication" nicht nur die erste Herstellung, sondern auch die künftige Erhaltung auferlegt, welche Pflicht wohl sinnvoll nur vom jeweiligen Betreiber der Eisenbahn erfüllt werden kann.
Die hier strittige Vereinbarung vom 14. 2. 1903 geht unter anderem offenkundig auf die letztgenannte Norm zurück, hat doch das Erstgericht festgestellt, der Servitutsvertrag sei auch deshalb errichtet worden, weil im Zuge des damaligen Bahnbaues die ursprüngliche Wasserversorgung der Liegenschaft der Rechtsvorgänger der Kläger "vernichtet" worden sei (AS 95). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die losgelöst vom Wasserleitungsrecht zu sehende Erhaltungs- und Versorgungspflicht der Beklagten laut Vereinbarung vom 14. 2. 1903 bestehe weiterhin aufrecht, ist daher schon deshalb gut vertretbar.
Abgesehen davon steht fest, dass die Bahnhofsliegenschaft zwar nun an die Gemeindewasserleitung angeschlossen ist, dass aber die strittige Wasserleitung weiterhin besteht und beim Bahnhof lediglich ein Absperrventil angebracht wurde (AS 93). Auch die einzelfallbezogene Beurteilung der Vorinstanzen, von völliger Zwecklosigkeit der Wasserleitungsdienstbarkeit, die das Erlöschen der Servitut bewirke, könne nicht gesprochen werden, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0011574) und ist nicht zu beanstanden. Was schließlich das Revisionsvorbringen zur Frage, wann die Wasserversorgungspflicht der Beklagten zum Tragen komme, betrifft, steht die Auslegung der Vereinbarung vom 14. 2. 1903 durch die Vorinstanzen mit den Denkgesetzen in Einklang und kann von einer Fehlbeurteilung nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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