JudikaturOGH

14Os103/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. April 2004, GZ 23 Hv 74/04x-28 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. April 2004, GZ 23 Hv 74/04x-28, verletzt § 53 Abs 1 StGB. Dieser Beschluss wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Peter H***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 9. Februar 2001, GZ 30 BE 8/01-2, am 13. März 2001 gemäß § 46 Abs 2 StGB mit einem offenen Strafrest von 30 Tagen aus dem Vollzug einer (Ersatz )Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen.

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. April 2004, GZ 23 Hv 74/04x-28, wurde er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zugleich wurde vom Einzelrichter mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO "die bedingte Entlassung des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. März 2001 zu 30 BE 8/01 (Strafrest 30 Tage) widerrufen". Diese achtmonatige Freiheitsstrafe sowie den widerrufenen Strafrest von 30 Tagen verbüßt Peter H***** zur Zeit in der Justizanstalt Feldkirch.

Eine bedingte Entlassung des Genannten aus dem Vollzug dieser beiden Freiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 1 StGB, die frühestens am 16. Juli 2004 möglich gewesen wäre, wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 13. Juli 2004, AZ 6 Bs 265/04, abgelehnt. Der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB ist der 31. August 2004.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. April 2004 auf Widerruf der bedingten Entlassung mit dem Gesetz nicht in Einklang. Gemäß § 53 Abs 1 StGB setzt der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe voraus, dass der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird. Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Fall. Denn die dem Schuldspruch des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. April 2004 zugrundeliegenden (und damit zum Widerruf der bedingten Entlassung Anlass gebenden) Straftaten hat Peter H***** schon am 17. Oktober 2000, demnach noch vor Beginn der mit seiner bedingten Entlassung (13. März 2001) zu laufen beginnenden (§ 49 StGB) Probezeit begangen. Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. April 2004 verletzt somit § 53 Abs 1 StGB. Da er dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war er iSd § 292 letzter Satz StPO ersatzlos aufzuheben.

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