9Nc21/04v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** SRL, *****, Italien, wegen EUR 1.960 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Klage auf Zahlung von zusammen EUR 1.960 sA als Entgelt für zwei grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführte Güterbeförderungen aus Italien, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Antragsgegnerin und beklagte Partei begehrt die Antragstellerin die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Italien und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher jedenfalls gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.
Da dem vorliegenden Antrag der Inhalt der beabsichtigten Klage gerade noch ausreichend zu entnehmen ist, kann hier von der zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderlichen Vorlage der Klage (ÖBA 1998/704; RIS-Justiz RS0036093) abgesehen werden (RIS-Justiz RS0046300).
Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und entsprechend der Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.