2Ob168/04a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz M*****, und 2. Verlassenschaft nach Hermine M*****, beide vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Mag. Josef H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Klaus H*****, vertreten durch Dr. Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Wiederherstellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 5. November 2002, GZ 6 R 262/02z-36, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 19. August 2002, GZ 2 C 1248/00a-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren wegen Rechtsmissbrauches der klagenden Parteien abgewiesen. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist aber eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110900; zuletzt 3 Ob 158/03), weshalb die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich im Allgemeinen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0026265; zuletzt 7 Ob 271/02g). Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor. Das Rechtsmittel der Kläger ist daher zurückzuweisen, weshalb alle anderen Frage nicht zu beurteilen sind.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Parteien nicht hingewiesen hat.