JudikaturOGH

5Ob164/04k – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin L*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin A***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 12a Abs 3, § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2004, GZ 40 R 85/04b 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile einer GmbH ist jedenfalls als Verfügungsgeschäft nur rechtswirksam, wenn die in § 76 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Form eines Notariatsakts eingehalten wird (RIS Justiz RS0060263). Zweck des Formgebotes ist auch die Klarstellung nach außen hin, wer Gesellschafter ist (vgl RIS Justiz RS0060234, RS0060244). Gerade für den Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG, bei dem es um die Rechte eines am Abtretungsgeschäft nicht Beteiligten - den Vermieter - geht, ist daher an der Notwendigkeit einer Erfüllung des Formgebots festzuhalten. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der durch die faktische Erfüllung des Abtretungsgebots vom 10. 8. 1992 eingetretene "Machtwechsel" in der Antragsgegnerin habe nicht ausgereicht, um schon vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG den Prozess rechtlicher Veränderungen in der Antragsgegnerin abzuschließen, ist also durch die Judikatur gedeckt (vgl RIS Justiz RS0112676). Da der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter Gesellschaft voraussetzt (RIS Justiz RS0107077), wurde er erst durch die am 14. 3. 1996 in Form eines Notariatsakts vollzogene Übertragung der Gesellschaftsanteile erfüllt. Ebenso auf Basis einer gesicherten Rechtslage hat das Rekursgericht entschieden, dass der Umgehungstatbestand des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden kann, der im Zeitpunkt seiner Verwirklichung dem Vermieter schon a priori kein Recht zur Anhebung des Mietzinses gab (was die Antragsgegnerin letztlich zu ihrem Vorteil ausnützen will, indem sie für sich sehr wohl die Anwendung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG - also die Unmöglichkeit der Mietzinsanhebung - fordert). Es fehlte an einer zu umgehender Norm und damit an einer Grundvoraussetzung eines verpönten Umgehungsgeschäfts.

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