Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton N*****, vertreten durch Dr. Gerold Zeiler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2004, GZ 10 Rs 41/04d-29, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist beim Obersten Gerichtshof erst am 29. 6. 2004, somit nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei durch den Obersten Gerichtshof am 21. 6. 2004, eingelangt.
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