Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die damit verbundene (§ 498 Abs 3 StPO) Beschwerde des Angeklagten Peter B***** gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. April 2004, GZ 21 Hv 37/04s-20, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten Manfred E***** beinhaltenden Urteil wurde Peter B***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 28. März 2004 in Feldkirch Rene F***** durch einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand gegen das Gesicht, der ein Hämatom am linken Auge und eine geschwollene Oberlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die vom Beschwerdeführer als übergangen reklamierten, durch Verlesung (S 381) in der Hauptverhandlung vorgekommenen Angaben des Thomas S***** (S 211 ff), der berichtet hatte, dass Rene F***** mit einem Messer in der Hand Drohungen ausgestoßen habe, beziehen sich auf ein Geschehen, bei dem der Angeklagte nicht anwesend war und welches daher die inkriminierte Auseinandersetzung nicht betraf (S 225). Weshalb die Angaben des Tatopfers vor der Gendarmerie, wonach er am 28. März 2004 ein Messer besessen, dieses aber nicht verwendet habe (S 129), zu erörtern gewesen wären, legt die Beschwerde nicht dar. Die vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als falsch zurückgenommene (S 253) Einlassung des Mitangeklagten Manfred E***** vor der Gendarmerie, wonach ihm Christian Fr***** und Thomas S***** mitgeteilt hätten, F***** wäre mit einem Messer auf den Beschwerdeführer losgegangen (S 145, 161), wurde hingegen von den Tatrichtern der Beschwerde zuwider berücksichtigt (US 12 f). Gleiches gilt für die widersprüchlichen (zwar immer wieder Drohungen vorbringenden, aber nie eine auf Grund eines Messerangriffs durch das spätere Tatopfer bedingte Abwehrreaktion behauptenden) Verantwortungen des Peter B*****, die vom Schöffengericht eingehend gewürdigt wurden (US 11 ff).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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