Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ursula N*****, vertreten durch Dr. Christian Harisch, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wegen 9.737,17 EUR sA und Räumung (Streitwert 436,04 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20. April 2004, GZ 4 R 55/04t 45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. Jänner 2004, GZ 10 Cg 237/01p 41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen .
2. Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO übermittelt.
Begründung:
Die Klägerin hat der Beklagten zwei Container zur Lagerung von Übersiedlungsgut auf dem Lagerplatz der Klägerin vermietet. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage rückständiges Mietentgelt sowie die Räumung der Container. Die Beklagte wendet ein, passiv nicht legitimiert zu sein; das Mietentgelt sei erst im Zeitpunkt der Abholung des Lagerguts fällig. Ihr stehe eine Gegenforderung zu, weil die Klägerin es verabsäumt habe, die Container vor dem Hochwasser im August 2002 in Sicherheit zu bringen, so dass ihr Inhalt beschädigt worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision und hilfsweise der an das Berufungsgericht gerichtete, mit einer ordentlichen Revision verbundene Antrag auf Zulassung der Revision gemäß § 508 ZPO der Beklagten.
Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wonach (ua) § 502 Abs 3 ZPO für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten nicht gilt. Diese Streitigkeiten sind daher ohne Rücksicht auf den Streitwert revisibel.
Eine derartige Streitigkeit liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor:
Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen - soweit hier von Interesse - alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen. Die besondere Verfahrensart der §§ 560 ff ZPO gilt für Bestandverträge über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke und über Unternehmen, zu denen unbewegliche Sachen gehören.
Gegenstand des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrags ist die Miete von Containern, die zwar auf einem Lagerplatz der Klägerin abgestellt sind, mit denen aber kein bestimmter Lagerplatz mitvermietet ist. Dass davon auch die Beklagte ausgeht, zeigt ihr Vorbringen, wonach die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Container vor dem heranrückenden Hochwasser in Sicherheit zu bringen. Da somit mangels Bestimmtheit des Objekts kein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache vorliegt (s Simotta in Fasching² § 49 JN Rz 81), ist § 502 Abs 3 ZPO anzuwenden, wonach die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig ist, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Eine außerordentliche Revision kommt daher nicht in Frage. Der Akt ist vielmehr dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 508 ZPO zu übermitteln.
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