1Ob91/04w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf Partner in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich W. D*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 390.000 US-$ sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2004, GZ 4 R 301/03a-90, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht übernahm - teilweise unter Hinweis auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO - die getroffenen Feststellungen. Danach war der Beklagte Inhaber eines "Nummernkontos für Devisenausländer" bei der klagenden Partei. Er suchte am 22. 3. 1994 in Begleitung eines Dritten eine Tiroler Filiale der klagenden Partei auf und "beauftragte" deren stellvertretenden Leiter, 390.000 US-$ zu Lasten seines Nummernkontos auszuzahlen. Es war ihm bekannt, dass "das Konto über keine entsprechende Kapitaldeckung verfügte". Diesem "Auszahlungsauftrag" wurde "trotz fehlendem Kapital" zur Gänze entsprochen, "obwohl ein Überziehungsrahmen oder eine Kreditlinie zwischen den Streitteilen nicht vereinbart war" und der Filialleiterstellvertreter "zur Auszahlung einer derartigen Summe bzw zum Einräumen einer Kontoüberziehung nicht berechtigt" war. Letzterer hatte den begehrten Betrag "bei der Kassa" abgeholt und "unmittelbar" dem Beklagten übergeben, der daraufhin einen "übersichtlich gestalteten Auszahlungsbeleg" über 390.000 US-$ zu Lasten seines Nummerkontos unterfertigte. Eine Berichtigung des Kontostands "auf einen Negativsaldo von 390.000 US-$ wurde mittels Buchungen in der Woche vom 19. bis zum 23. Jänner 1999 durchgeführt".
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten - im zweiten Rechtsgang neuerlich - zur Zahlung von 390.000 US-$ sA.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
1. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht seine Beweisrüge gegen die vom Erstgericht getroffene Feststellung, eine Berichtigung des Kontostands "auf einen Negativsaldo von 390.000 US-$" sei "mittels Buchungen in der Woche vom 19. bis zum 23. Jänner 1999 durchgeführt" worden, nicht erledigt habe. Er übergeht dabei, dass das Berufungsgericht nicht auf jedes Detail seiner Beweisrüge eingehen musste, sondern gemäß § 500a ZPO berechtigt war, im Kontext mit den von ihm im Einzelnen erörterten Beweisfragen auch auf die Richtigkeit der bekämpften Entscheidungsgründe des Ersturteils hinzuweisen. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptet der Beklagte teils mangelhafte, teils widersprüchliche Feststellungen; eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache sei demnach nicht möglich. Er versucht sodann, die Richtigkeit von Buchungen auf seinem Nummerkonto - der Sache nach mittels Beweisrüge - in Zweifel zu ziehen und auf der Tatsachenebene zum Ergebnis zu gelangen, die klagende Partei habe "unrichtige Buchungen nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchhaltung" nicht "storniert". Daraus will er - unter Berufung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 196/03t und 6 Ob 550/95 - allen Ernstes den Schluss ziehen, die klagende Partei habe keinen Anspruch auf Refundierung der von ihm - zu Lasten seines Kontos - trotz mangelnden Guthabens erwirkten Barauszahlung von 390.000 US-$, weil es an einem richtig verbuchten Sollsaldo mangle. Darauf ist bloß zu entgegnen, dass die klagende Partei den Kontostand nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen letztlich ohnehin "auf einen Negativsaldo von 390.000 US-$" berichtigte. Angesichts dieser Tatsache ist aber das Klagebegehren offenkundig selbst nach der Rechtsansicht des Beklagten gerechtfertigt, lässt sich doch nicht wegleugnen, dass er eine Barabhebung zu Lasten seines Nummernkontos erwirkte, ohne dass diese Leistung durch ein entsprechendes Kontoguthaben gedeckt war.
Soweit der Beklagte einwendet, die klagende Partei habe ihm den geltend gemachten Sollsaldo nicht mitgeteilt, ist lediglich auf den bereits vom Erstgericht - im Kontext mit der Buchung des Sollsaldos - erläuterten Umstand zu verweisen, dass der Beklagte jedenfalls im Zuge des Zivilprozesses "über den bereinigten und tatsächlichen Kontostand informiert" wurde (Ersturteil ON 85 S. 16). Nach allen bisherigen Erwägungen ist nicht zu erkennen, dass das angefochtene Urteil auf einer gravierenden Verkennung der Rechtslage als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision beruhen könnte. Das Rechtsmittel des Beklagten ist somit zurückzuweisen.