Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael G***** und Sabine G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2004, GZ 034 Hv 65/03f-70, sowie die Beschwerde des Angeklagten Michael G***** gegen den Beschluss auf Probezeitverlängerung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie Verfolgungsvorbehalte gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Michael G***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (E), der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB (A/I) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F), Sabine G***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB (C) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (D) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (E) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB (A/II) schuldig erkannt.
Danach haben (zusammengefasst dargestellt) in Wien und (E/II/4) in Spanien -
(A) Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor der am 21. Mai 1987 geborenen Andrea G***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, nämlich (A/I) beide Angeklagte im Mai 2001 dadurch, dass Sabine G***** an Michael G***** einen Oral- und Handverkehr durchführte und (A/II) Sabine G***** im Juni 2002 dadurch, dass sie Gegenstände in ihre Scheide sowie ihren After einführte und an sich eine digitale Vaginalpenetration vornahm;
(B) Michael G***** ein bis zwei Wochen vor dem 21. Mai 2001 mit Andrea G***** den Beischlaf unternommen, ihr Finger in die Scheide eingeführt und von ihr einen Oralverkehr an sich vornehmen lassen;
(C) Sabine G***** unmittelbar vor der zu Punkt B dargestellten Straftat Andrea G***** zu den dort genannten Handlungen verleitet;
(D) Sabine G***** unmittelbar nach Abschluss der zu Punkt B dargestellten Straftat durch Ablecken des Ejakulates des Michael G***** von der Brust der Andrea G***** eine geschlechtliche Handlung an dieser vorgenommen;
(E) die beiden Angeklagten Andrea G*****, sohin Michael G***** sein minderjähriges Stiefkind und Sabine G***** ihre minderjährige Tochter, auf die im Urteil teils näher beschriebene Weise zur Unzucht missbraucht bzw um sich geschlechtlich zu erregen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, nämlich (E/I) Sabine G***** im Juni 2002 durch die Aufforderung, Andrea G***** möge sich selbst befriedigen und einen Vibrator in die Scheide einführen
(E/II/1) Michael G***** durch die zu Punkt B dargestellte Straftat, (E/II/2 und 3) Sabine G***** durch die zu den Punkten C und D dargestellten Straftaten;
(E/II/4 bis 6) Michael G***** und Sabine G***** im einverständlichen Zusammenwirken im Juli sowie August 2001 in drei Angriffen dadurch, dass Michael G***** mit Andrea G***** wiederholt den Beischlaf unternahm und an ihr einen Analverkehr vornahm, Sabine G***** mehrfach einen Oralverkehr an Andrea G***** durchführte sowie beide Angeklagte von Andrea G***** einen Oralverkehr, Michael G***** überdies einen Handverkehr an sich vornehmen ließen; (F) Michael G***** am 2. August 2001 Andrea G***** durch das Versetzen von mehreren Schlägen ein Hämatom am rechten Auge und eine Schädelprellung zugefügt.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen - gemeinsam ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.
Soweit die Mängelrügen (Z 5) hinsichtlich der Punkte A, C und E des Schuldspruchs die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als nicht hinreichend begründet bezeichnen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 24) im Hinblick auf die detaillierten diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach die Angeklagten ihre (Stief )Tochter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geradezu systematisch in ihr Sexualleben eingebunden und dabei laufend - meist gemeinsam - sexuell missbraucht haben (US 10 bis 16), im Zusammenhalt mit den beweiswürdigenden Darlegungen zu den - äußerst sexualbezogenen - Persönlichkeitsbildern der Angeklagten (US 21 und 22) der tatrichterlichen Begründungspflicht jedenfalls genügt. Darüber hinaus sei festgehalten, dass - entgegen den Beschwerden - die Tatbestände der §§ 206 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Absicht nur dann verlangen, wenn der Täter eine unmündige (§ 206 Abs 2 StGB) bzw minderjährige (§ 212 Abs 1 StGB) Person dazu verleitet, die geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, wogegen in den - in concreto den Punkten C und E/II zu Grunde liegenden - Fällen der Verleitung zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (§ 206 Abs 2 StGB) oder des Vornehmen(lassen)s einer geschlechtlichen Handlung (§ 212 Abs 1 StGB) auf die jeweiligen Tatbestandsmerkmale gerichteter, bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) hinreicht.
Im Hinblick auf die (aktenkonformen) Feststellungen, dass der Angeklagte Michael G***** der Stiefvater der Andrea G***** ist und mit dieser seit September 2000 wie auch während des gesamten Tatzeitraums im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (US 10), sowie darauf, dass keine Beweisergebnisse gegen die Feststellung sprechen, dass Michael G***** das Alter seiner Stieftochter kannte (US 12), war das Erstgericht - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht gehalten, diesbezüglich eingehendere Erörterungen vorzunehmen. Der Einwand der Rechtsrügen (Z 9 lit a), das Erstgericht habe die Eignung der zu Punkt A des Schuldspruchs dargelegten Handlungen, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, nicht festgestellt, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 13) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Die Behauptung, es wären überdies Feststellungen darüber erforderlich gewesen, "in welcher Beziehung" die Gefährdungseignung gegeben gewesen sei, lässt die logische Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Korrespondierendes gilt für das Vorbringen zu Punkt D des Schuldspruchs, mit dem die Rüge nicht darlegt, warum das Ablecken der (gezielt dorthin ejakulierten) Spermaflüssigkeit von der Brust einer 14-jährigen keine geschlechtliche Handlung iSd § 207 Abs 1 StGB sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Beschluss auf Probezeitverlängerung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO), wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die zum AZ 3 U 518/98x des Jugendgerichtshofes Wien bestimmte Probezeit bereits am 11. September 2001 auf fünf Jahre verlängert worden ist (ON 67).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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