3Ob132/04i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Nadja L*****, und 2. Alexander L*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zuhaltung eines Mietvertrags, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 31. März 2004, GZ 1 R 278/03d 14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger sind Erben nach dem Mieter von Wohnobjekten. Sie wohnten nicht in den Bestandräumlichkeiten, sondern nehmen die Stellung als Mieter ausschließlich auf Grund einer Bestimmung im Mietvertrag, wonach "dieser Mietvertrag" beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger übergeht, in Anspruch. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Bestimmung des § 14 MRG, wonach die eintrittsberechtigten Personen mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen in das Mietverhältnis eintreten, schließe als kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis einen derartigen Eintritt aus, entspricht der stRsp. Nur dann, wenn im - einer nicht vorliegenden - Einzelfall einer Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben ist, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG (5 Ob 216/01b = SZ 74/166 mwN; RIS Justiz RS0012202, RS0069664).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen dieser Rechtslage. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).