3Ob123/04s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Britta T*****, vertreten durch Dr. Ruth Hörtnagl, Rechtsanwältin in Fulpmes als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Dr. Alois S*****, vertreten durch Mag. Markus Steinbacher, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen 33.027,19 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Februar 2004, GZ 3 R 210/03m-78, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr ein Betrag von 33.027,19 EUR. Hiebei handelt es sich um den vom Berufungsgericht bejahten Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den beklagten Rechtsanwalt, weil dieser als ihr Vertreter in einem näher genannten Verfahren des Landesgerichts Innsbruck die ihn treffende anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt habe. In diesem Verfahren erhob die Klägerin das Klagebegehren gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Einberufung einer Generalversammlung und gegen diese GmbH und weitere Unternehmen auf Zustimmung zur Übertragung der (treuhänderisch gehaltenen) Geschäftsanteile an die Klägerin. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Beklagte habe aufgrund der ihm erteilten Informationen und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bei Einbringung dieser Klage zutreffend davon ausgehen können, dass zumindest hinsichtlich eines Teils der Geschäftsanteile an der GmbH eine Treuhandschaft zwischen der Klägerin als Treugeberin und einer bestimmten Aktiengesellschaft als Treuhänderin begründet worden sei und die Klägerin einen Anspruch auf Rückübertragung des ihr zustehenden Treuguts habe. Da eine solche Rückübertragung damals noch nicht erfolgt sei, habe die Klage schon mangels einer Gesellschafterstellung der Klägerin einer Abweisung verfallen müssen. Dieser Zusammenhang und die naheliegende Gefahr einer Abweisung der Klage hätte dem Beklagten bei Anwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt eines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) erkennbar sein müssen. Der Beklagte habe wegen des ihm in der Beratung und Vertretung der Klägerin unterlaufene Kunstfehlers schadenersatzrechtlich für die der Klägerin nachteiligen Folgen der Abweisung dieser Klage einzustehen.
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision geltend gemachte Fehlbeurteilung bzw Überschreitung des Ermessensspielraums liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Nach Meinung des Beklagten habe er bei Verfassung dieser Klage davon ausgehen müssen und auch darauf vertrauen können, dass eine Abtretung dieser Anteile an die Klägerin bereits erfolgt sei. Dies ist nicht zutreffend. Wie bereits das Berufungsgericht in dem betreffenden Verfahren ausgeführt hat, konnte das Begehren der Klägerin überhaupt nur dann gerechtfertigt sein, wenn die treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile an die Klägerin übertragen worden waren; erst zu diesem Zeitpunkt konnte sie Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag geltend machen. Die durch die entsprechende Klagsführung dokumentierte Rechtsansicht des Beklagten war auch nicht vertretbar, weil er mit dieser Klage für die Klägerin Rechte in Anspruch nahm, die ihr allein schon deshalb nicht zustanden, weil nach dem Vorbringen, das er selbst erstattet hatte, ein anderes Unternehmen alleinige Gesellschafterin der GmbH war, mag dieses die Gesellschafterrechte für die Klägerin treuhänderisch gehalten haben oder nicht. Dieser schon vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht setzt der Beklagte nichts entgegen. Da der Beklagte somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt, ist die von ihm eingebrachte außerordentliche Revision zurückzuweisen.