JudikaturOGH

1Nc69/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gert L*****, 2. ***** L***** Gesellschaft mbH, 3. M*****gesellschaft mbH, 4. A***** Gesellschaft mbH, 5. E***** Gesellschaft mbH, alle ***** wider die beklagten Parteien 1. C***** , und 2. S***** Aktiengesellschaft, beide ***** wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens, infolge Ablehnung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 5 Ob 53/04m am 29. März 2004 über einen Rekurs der klagenden Parteien entschieden haben, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass der von den klagenden Parteien mit Schriftsatz vom 4. 6. 2004, eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 7. 6. 2004, gestellte Ablehnungsantrag zwar der wünschenswerten Deutlichkeit entbehrt, dass ihm aber dennoch zu entnehmen ist, dass die klagenden Parteien die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 5 Ob 53/04m am 29. 3. 2004 in der oben bezeichneten Rechtssache eine Entscheidung fällten, wegen Befangenheit ablehnt. Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die klagenden Parteien der Ansicht sind, gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sei ein weiterer Rechtszug möglich. Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist aber nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidung auf keinen Fall mehr möglich (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu § 21 JN mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 21 JN mwN). Der Ablehnungsantrag ist demnach ohne weitergehende Verfahrensschritte zurückzuweisen.

Rückverweise