JudikaturOGH

6Ob149/04m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ewald S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gheneff - Rami in Wien, gegen die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. März 2004, GZ 2 R 176/03x, 2 R 177/03v-70, womit das Urteil des Landes- als Handels- gerichts St. Pölten vom 27. Mai 2003, GZ 2 Cg 265/00g-60, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das auf § 1330 ABGB gegründete Klagebegehren ist auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, deren Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs gerichtet. Das Berufungsgericht hat anlässlich seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.

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