JudikaturOGH

9Ob65/04f – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. Peter M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 413.157,84 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. April 2004, GZ 4 R 34/04p-75, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Vereinbarung vom 11. 6. 1993 nur die Bereinigung allfälliger noch offener Pflichtteilsansprüche des Klägers, nicht aber auch den Verzicht auf das damals noch nicht fällige Legat umfasste, ist das Ergebnis einer jedenfalls vertretbaren Auslegung im Einzelfall.

Damit kommt aber entsprechend dem letzten Willen des Vaters der Streitteile die durch die Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bedingte Geldzahlung zum Tragen. Zwar wurde nachträglich rechtskräftig die Nichtigkeit des Kaufvertrages über die (- mittlerweile in das Dritteigentum gutgläubiger Erwerber übergegangenen -) Liegenschaft festgestellt, doch machten die Vertragsparteien, nämlich der Beklagte und die Bauträgergesellschaft, bislang keinerlei Anstalten zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (Dies ist auch verständlich: Stünde doch im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Rückgabe der Sache einem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wohl der Wertersatzanspruch des Verkäufers gegenüber [vgl Rummel in Rummel ABGB II/33 Rz 3 zu § 1437 ABGB]). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung auch in einem solchen Fall, in dem dem beklagten Erben jedenfalls ein Erlös verbleiben würde, die Ersatzleistung an den Kläger gewollt hatte, ist als unbedenkliche Auslegung nicht revisibel.

Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Dem Kläger wurde die Beantwortung der Revision nicht freigestellt. Sein Schriftsatz diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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